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Gruppengeschäftsleitung

Die Gruppengeschäftsleitung setzt sich per 31. Dezember 2023 wie folgt zusammen:

Name

Funktion

Nationalität

André Rüegg

CEO Bellevue Group AG CEO Bellevue Asset Management AG

CH

Michael Hutter

CFO Bellevue Group AG

CH

André Rüegg wird die Gruppe per 1. Januar 2024 und Michael Hutter per 29. Februar 2024 verlassen. Sie werden durch Gebhard Giselbrecht (1. Januar 2024, CEO) und Stefano Montalbano (1. März 2024, CFO) ersetzt. Zudem werden Markus Peter (Head Products & Investments) und Patrick Fischli (Head Distribution) die Gruppengeschäftsleitung ab dem 1. März 2024 ergänzen.

Weitere Angaben zu den Mitgliedern der Gruppengeschäftsleitung:

CEO BELLEVUE GROUP

André Rüegg

André Rüegg besitzt einen MBA der Universitäten Zürich und Columbia New York/USA und besuchte diverse Leadership-, Executive und Senior-Executive-Programme am IMD Lausanne.  Seit 1995 bekleidet er leitende Positionen im Asset Management. Er baute den globalen Vertrieb bei Julius Bär auf und führte die Einheit während mehr als eines Jahrzehnts, zuletzt auch als Mitglied der erweiterten Geschäftsleitung. 2009 stiess er zu Bellevue Asset Management und trieb die strategische Repositionierung massgeblich voran. Seit 2012 verantwortet er ihre Geschäfte als CEO. Seit 2016 ist er CEO der Bellevue Group.

CFO BELLEVUE GROUP

Michael Hutter

Michael Hutter ist dipl. Wirtschaftsprüfer und Betriebsökonom HWV. Er hatte seit 2008 bei Bellevue Asset Management und deren Investmentgesellschaften die Funktion des CFO, COO und CRO inne. Seit 2020 ist er CFO der Bellevue Group. Davor war er während zehn Jahren als Senior Manager in der Sparte Wirtschaftsprüfung bei PricewaterhouseCoopers tätig.

Weitere Mandate der Mitglieder der Gruppengeschäftsleitung sind im Vergütungsbericht ersichtlich.

Statutarische Regeln in Bezug auf die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Geschäftsleitung gemäss Art. 626 Abs. 2 Ziff. 1 OR 

Gemäss Art. 30 der Statuten dürfen die Mitglieder der Geschäftsleitung unter Vorbehalt der vorgängigen Genehmigung durch den Verwaltungsrat oder den Vergütungsausschuss je maximal zehn Tätigkeiten ausüben, davon je maximal zwei in kotierten Gesellschaften. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten in Rechtseinheiten, die von der Gesellschaft beherrscht werden oder welche die Gesellschaft beherrschen. Von den Einschränkungen sind ebenfalls Tätigkeiten in Stiftungen, gemeinnützigen Institutionen und Personalfürsorgeeinrichtungen ausgenommen, jedoch auf maximal zehn solcher Tätigkeiten beschränkt.

Der Begriff Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet gemäss Art. 30 der Statuten die Mitgliedschaft in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck. Mehrere Tätigkeiten in Rechtseinheiten, die unter einheitlicher Kontrolle oder unter Kontrolle desselben wirtschaftlichen Berechtigten stehen, gelten als eine Tätigkeit.

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