Verwaltungsrat
Der Verwaltungsrat der Bellevue Group AG setzt sich per 31. Dezember 2023 wie folgt zusammen:
Name | Funktion | Nationalität | Mitglied in Ausschüssen 1) | Erstmalige Wahl | Gewählt bis | |||||
Veit de Maddalena | Präsident | CH | CC | 2018 | 2024 | |||||
Prof. Dr. Urs Schenker | Mitglied | CH | ARC 2) | 2019 | 2024 | |||||
Katrin Wehr-Seiter | Mitglied | DE | ARC/CC 3) | 2019 | 2024 | |||||
Barbara Angehrn Pavik | Mitglied | CH | ARC/CC | 2023 | 2024 |
1) Nähere Informationen zu den Ausschüssen siehe nachfolgend unter «Interne Organisation»
2) Vorsitz Audit & Risk Committee
3) Vorsitz Compensation Committee
Kein Mitglied des Verwaltungsrats der Bellevue Group AG hatte im Jahre 2023 oder in den drei vorausgehenden Geschäftsjahren operative Führungsaufgaben für die Gesellschaft oder eine Tochtergesellschaft inne und keines pflegte signifikante Geschäftsbeziehungen zur Gesellschaft oder einer Tochtergesellschaft.
Dr. Daniel H. Sigg stand an der Generalversammlung 2023 nicht zu einer Wiederwahl zur Verfügung und ist demzufolge am 21. März 2023 aus dem Verwaltungsrat ausgeschieden.
Die weiteren Mandate der einzelnen Verwaltungsräte sind im Vergütungsbericht ersichtlich.
Wahlverfahren
Die Generalversammlung wählt die Mitglieder des Verwaltungsrats, den Präsidenten des Verwaltungsrats sowie die Mitglieder des Vergütungsausschusses je in Einzelwahl. Ansonsten konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden auf ein Jahr gewählt und sind wieder wählbar. Es bestehen keine Amtszeitbeschränkungen.
Statutarische Regeln in Bezug auf die Anzahl der zulässigen Tätigkeiten des Verwaltungsrats gemäss Art 626 Abs. 2 Ziff. 1 OR
Gemäss Art. 30 der Statuten dürfen die Mitglieder des Verwaltungsrats je maximal 20 Tätigkeiten ausüben, davon je maximal fünf in kotierten Gesellschaften. Hiervon ausgenommen sind Tätigkeiten in Rechtseinheiten, die von der Gesellschaft beherrscht werden oder welche die Gesellschaft beherrschen. Von den Einschränkungen sind ebenfalls Tätigkeiten in Stiftungen, gemeinnützigen Institutionen und Personalfürsorgeeinrichtungen ausgenommen, jedoch auf maximal zehn solcher Tätigkeiten beschränkt.
Der Begriff Tätigkeit im Sinne dieser Vorschrift bezeichnet gemäss Art. 30 der Statuten die Mitgliedschaft in den obersten Leitungs- und Verwaltungsorganen von anderen Unternehmen mit wirtschaftlichem Zweck. Mehrere Tätigkeiten in Rechtseinheiten, die unter einheitlicher Kontrolle oder unter Kontrolle desselben wirtschaftlichen Berechtigten stehen, gelten als eine Tätigkeit.