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Mitwirkungsrecht der Aktionäre

Stimmrechtsbeschränkung und -vertretung

Im Verhältnis zur Gesellschaft wird als Aktionär betrachtet, wer im Aktienbuch eingetragen ist. Der Aktionär kann seine Aktien an der Generalversammlung selbst vertreten, basierend auf einer schriftlichen oder elektronischen Vollmacht (inklusive Weisungserteilung), durch den unabhängigen Stimmrechtsvertreter oder, basierend auf einer schriftlichen Vollmacht, einen anderen stimmberechtigten Aktionär vertreten lassen. Der Verwaltungsrat kann die Vorgaben in der Einladung zur Generalversammlung oder in allgemeinen Reglementen oder Richtlinien konkretisieren oder ergänzen. Es gelten die Bestimmungen gemäss Art. 11 der aktuellen Statuten. Der Verwaltungsrat schlägt der ordentlichen Generalversammlung 2023 vor, die Vertretungsregeln entsprechend den neuen rechltichen Vorgaben zu flexibilisieren.

Es bestehen keine Stimmrechtsbeschränkungen; jede Aktie berechtigt zu einer Stimme (die Regelungen betreffend Nominee-Eintragungen richten sich nach Art. 5 der Statuten, vgl. auch die vorstehenden Ausführungen unter «Beschränkung der Übertragbarkeit und Nominee-Eintragungen»).

Statutarische Quoren

Es bestehen keine Beschlussquoren, die höher sind, als im Gesetz vorgesehen.

Einberufung der Generalversammlung

Die Einberufung der Generalversammlung richtet sich nach Art. 9 der aktuellen Statuten. Der Verwaltungsrat schlägt der ordentlichen Generalversammlung 2023 vor, die Regeln über die Einberufung an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen.

Traktandierung

Aktionäre, die mindestens 2% des Aktienkapitals vertreten, können die Traktandierung eines Verhandlungsgegenstandes verlangen. Die Traktandierung muss mindestens 50 Tage vor der Generalversammlung schriftlich unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes und der Anträge des Aktionärs anbegehrt werden.

Über Anträge zu nicht gehörig angekündigten Verhandlungsgegenständen können keine Beschlüsse gefasst werden. Ausgenommen sind Anträge auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung, auf Durchführung einer Sonderprüfung und auf Wahl einer Revisionsstelle infolge eines Begehrens eines Aktionärs. Zur Stellung von Anträgen im Rahmen der Verhandlungsgegenstände und zu Verhandlungen ohne Beschlussfassung bedarf es keiner vorgängigen Ankündigung.

Der Verwaltungsrat schlägt der ordentlichen Generalversammlung 2023 vor, die Regeln über die Traktandierung an die neuen rechtlichen Vorgaben anzupassen.

Eintrag ins Aktienbuch

Der Verwaltungsrat gibt in der Einladung zur Generalversammlung das für die Teilnahme- und Stimmberechtigung massgebende Stichdatum der Eintragung im Aktienbuch bekannt. Normalerweise wird das Aktienbuch aus administrativen Gründen acht bis zehn Tag vor der Generalversammlung gesperrt.

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